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BGH, 16.06.1971 - V ZB 10/71 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Treffen einer von einer früheren Entscheidung abweichenden Entscheidung als Vorlegungsfall im Sinne von § 79 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) - Voraussetzung für das Treffen einer von einem anderen Gericht getroffenen Entscheidung abweichenden Entscheidung - Eintragung ...
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- BGH, 09.07.1956 - V BLw 16/56
Abweichungsrechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 16.06.1971 - V ZB 10/71
Ein Vorlegungsfall im Sinn von § 79 Abs. 2 GBO (Entsprechendes gilt für § 28 FGG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) liegt nur dann vor, wenn die frühere Entscheidung auf derjenigen Rechtsauffassung beruht, von der das jetzt entscheidende Gericht abweichen möchte: Voraussetzung ist, daß die Rechtsauffassung für die damalige Entscheidung ursächlich war, daß also die frühere Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das damals entscheidende Gericht jene Rechtsfrage anders beurteilt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1956 V BLw 16/56 BGHZ 21, 234, 236, vom 11. Dezember 1956 V BLw 43/56 LM § 24 LwVG Nr. 18 mit Nachweisen und vom 27. Mai 1960 V ZB 6/60, NJW 1960, 1621; KG NJW 1958, 1827, 1828). - BGH, 11.12.1956 - V BLw 43/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.06.1971 - V ZB 10/71
Ein Vorlegungsfall im Sinn von § 79 Abs. 2 GBO (Entsprechendes gilt für § 28 FGG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) liegt nur dann vor, wenn die frühere Entscheidung auf derjenigen Rechtsauffassung beruht, von der das jetzt entscheidende Gericht abweichen möchte: Voraussetzung ist, daß die Rechtsauffassung für die damalige Entscheidung ursächlich war, daß also die frühere Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das damals entscheidende Gericht jene Rechtsfrage anders beurteilt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1956 V BLw 16/56 BGHZ 21, 234, 236, vom 11. Dezember 1956 V BLw 43/56 LM § 24 LwVG Nr. 18 mit Nachweisen und vom 27. Mai 1960 V ZB 6/60, NJW 1960, 1621; KG NJW 1958, 1827, 1828). - BGH, 27.05.1960 - V ZB 6/60
Auszug aus BGH, 16.06.1971 - V ZB 10/71
Ein Vorlegungsfall im Sinn von § 79 Abs. 2 GBO (Entsprechendes gilt für § 28 FGG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) liegt nur dann vor, wenn die frühere Entscheidung auf derjenigen Rechtsauffassung beruht, von der das jetzt entscheidende Gericht abweichen möchte: Voraussetzung ist, daß die Rechtsauffassung für die damalige Entscheidung ursächlich war, daß also die frühere Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das damals entscheidende Gericht jene Rechtsfrage anders beurteilt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1956 V BLw 16/56 BGHZ 21, 234, 236, vom 11. Dezember 1956 V BLw 43/56 LM § 24 LwVG Nr. 18 mit Nachweisen und vom 27. Mai 1960 V ZB 6/60, NJW 1960, 1621; KG NJW 1958, 1827, 1828).